Schwertkampf und das Waffengesetz ( in Deutschland )

Der Ritter und sein Schwert – das gehört zusammen wie ‚Pech und Schwefel’.

Doch der Gebrauch, ja bereits das Tragen eines Schwertes oder anderer mittelalterlicher Waffen in der Öffentlichkeit – auf Märkten, Festen und Veranstaltungen – ist rechtlich durchaus kritisch zu betrachten. Auch wenn der Ritter und sein Schwert in unserer Vorstellung eine unzertrennliche Einheit bilden, muss der Ritter in der einen oder anderen Situation aus rechtlichen Gründen auf seinen treusten Gefährten verzichten.

Will man sich der Frage nach dem Recht und Unrecht beim Tragen mittelalterlicher Deko- und Schaukampfwaffen nähern, müssen zunächst einige Begriffe erklärt werden. Im Waffengesetzt wird unter §1 definiert, was überhaupt unter dem Begriff ‚Waffe’ verstanden werden soll. Dabei wird zwischen Schusswaffen und Hieb-und Stoßwaffen unterschieden.

Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes sind Geräte, „die zum Angriff, zur Verteidigung, zum Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden“ (WaffG §1 Abs. 1). Entsprechend sind die Distanzwaffen mittelalterlicher Recken und Schildmaiden wie Armbrüste, Kurz- und Langbögen, Ballisten, Katapulte und Speerschleudern per Definitionem keine Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes. Auch wenn man es nicht so ohne weiteres glauben mag – die Distanzwaffen mittelalterlicher Zeit fallen unter die Rubrik ‚Hieb- und Stoßwaffen’. Diese sind im Sinne des Waffengesetzes als Waffen definiert, „die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen“ (WaffG §1 Abs.2).

Schwerter, Dolche, Messer, Stoß- und Wurfspeere, Lanzen, Spieße, Hellebarden, Armbrüste, Bögen, Speerschleudern und Ballisten – das Waffenarsenal eines mittelalterlichen Kämpfers ist heutzutage unter den Hieb- und Stoßwaffen zusammengefasst.

Die Frage, mit welcher Art von Waffe sich der Recke oder die Schildmaid zu verteidigen weiß, ist  durchaus relevant, denn der Erwerb von Hieb- und Stoßwaffen und damit auch das Führen derselben ist gesetzlich in §2 des Waffengesetzes geregelt: Schusswaffen und Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf, sowie Hieb- und Stoßwaffen darf nur erwerben, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat“. Zu den genannten erlaubnisfreien Waffen gehören also alle dem Recken oder der Schildmaid genehmen Waffen. Für den Erwerb einer dieser Waffen benötig man in der Regeln einen amtlichen Altersnachweis; im Einzelfall kann die zuständige Behörde (das jeweilige städtische Ordnungsamt) Ausnahmen von der oben genannten Regelung zulassen, grundsätzlich gilt jedoch die Altersgrenze von 18 Jahren. Dies gilt auch, wenn eine Waffe verliehen werden soll (vgl. §34 Abs.1 WaffG).

Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass die Waffen auch getragen werden dürfen. Hier sind wieder eigene gesetzliche Regelungen zu beachten.

Das Tragen einer Waffe wird im Waffengesetz als das ‚Führen einer Waffe’ bezeichnet. Nach § 4 des Waffengesetzes „führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausübt.“ Wer also Hieb- und Stoßwaffen in seinen eigenen 4 Wänden aufbewahrt oder benutzt, tut rechtlich nichts Verbotenes.

Will der Recke oder die Schildmaid jedoch mit dem Schwert an einer öffentlichen Veranstaltung teilnehmen, etwa einen Mittelaltermarkt besuchen, gelten zusätzliche Vorschriften, die das Führen einer Waffe an öffentlichen Orten regeln: „Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des §1 (also Schusswaffe, Hieb- oder Stoßwaffen) führen“ (§ 42 Abs.1 WaffG). Streng genommen dürfte das Schwert also nicht am Gürtel getragen werden, steht ein Besuch auf dem Mittelaltermarkt an. § 42 lässt jedoch einige Ausnahmen zu: Zum einen kann die zuständige Behörde (das jeweils städtische Ordnungsamt) eine Ausnahme zulassen, wenn der Antragssteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ein Bedürfnis nachgewiesen ist und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht entstehen (vgl. § 42 Abs.2 WaffG). Leider ist die Auslegung dieses Paragraphen Auslegungssache. Im Kern wendet er sich an Schützenvereine und Brauchtumsvereine; ob bei einer Polizeikontrolle ein Mittelalterverein trotz Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen als einem Schützenverein vergleichbar erachtet wird, liegt im Ermessen des zuständigen Polizeibeamten.

Recken und Schildmaiden können sich zum anderen aber auf § 42 Abs. 4 des Waffengesetzes berufen: Eine Ausnahme stellt das „Mitwirken an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen [dar], wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschmunition geladene Schusswaffen oder Hieb- oder Stoßwaffen geführt werden“. Ein Schaukampf ist einer Theateraufführung recht ähnlich; freie Feldschlachten sind, sobald es eine öffentliche Veranstaltung ist, im Prinzip jedoch rechtswidrig.

Aufgrund dieser eher ernüchternden gesetzlichen Regelungen muss der Recke oder die Schildmaid jedoch nicht verzweifeln. Nach der ‚Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz’ (WaffVwV) werden solche Gegenstände von den Hieb- und Stoßwaffen ausgenommen, „die zwar Hieb- und Stoßwaffen nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport, zur Brauchtumspflege (z.B. historisch nachgebildete Degen, Schwerter oder Lanzen) oder als Dekorationsgegenstand geeignet sind“. Schaukampfschwerter würden nach dieser Definition nicht unter das Waffengesetz fallen und unterlägen keinen Einschränkungen. Diese Aussage sei jedoch mit einem großen ‚Aber’ versehen: Eine Waffe im technischen Sinne wie es auch im Waffengesetz beschrieben ist, ist ein Gegenstand, der aufgrund seiner Beschaffenheit dazu geeignet ist, große Verletzungen zuzufügen. Und dies lässt sich auch bei Schaukampfschwertern nicht bestreiten…

Um Euch, Recken und Schildmaiden, nicht verwirrt und hilflos im Gesetzesdschungel stehen zu lassen: das Führen einer Schaukampfwaffe ist eine gesetzliche Gradwanderung. Wer auf der sicheren Seite stehen will, erkundigt sich noch einmal explizit beim zuständigen Ordnungsamt und lässt sich einen Ausnahmebescheid erstellen, der zusammen mit einem Personalausweis auf Verlangen von Polizei oder Ordnungsamt vorgewiesen werden kann. Wer aktiv in einem gestellten oder freien Kampf das Schwert zieht, sollte des Weiteren unbedingt eine Privathaftpflichtversicherung abschließen. Obwohl der Schwertkampf und Schauschwertkampf per se keine versicherungspflichtige ‚Extremsportart’ ist, sollte sich der Recke oder die Schildmaid vorher darüber bewusst sein, ob die Versicherung eventuell auftretende Unfallschäden auch abdeckt. Eine schriftliche Bestätigung der versicherten Risiken sollte man im jedem Fall besitzen, um im – hoffentlich nie eintretenden – Schadensfalle gewappnet zu sein.

Also, ihr Recken und Schildmaiden: Lasst Euch nicht abschrecken. Der verantwortungsvolle Kämpfer, der die Kontrolle über sein Schwert zu wahren weiß, steht auch nicht mit dem Gesetz in Konflikt!


(Stand 01.03.2008)